FAQ
Was ist der Zweck der Radoffensive?
-
Die Radoffensive stellt einen wesentlichen Baustein zur Erreichung der Ziele des Bayerischen Radgesetzes (Art. 2 Abs. 1 BayRadG) dar. Mit ihr sollen die Gemeinden bei der Verbesserung der kommunalen Radinfrastruktur und der Verkehrssicherheit für Radfahrer unterstützt werden. Als Teil der Klimastrategie der Staatsregierung leistet die Radoffensive einen Beitrag zur Reduzierung von CO2- Emissionen und setzt ein Zeichen für nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität.
Mit der Förderung von Planung und Machbarkeitsstudien soll sie einen Impuls zur baulichen Umsetzung von Radwegen geben und so das besondere Engagement der Landkreise und Gemeinden für den Radverkehr insbesondere in den Bereichen Innovation, Tourismus, Radschnellerbindungen und Fahrradstraßen bestärken.
Wer ist Zuwendungsempfänger?
-
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Landkreise sowie deren Zusammenschlüsse. Für Radwege im Wald sind auch die Bayerischen Staatsforsten (BaySF) antragsberechtigt.
Was sind die Fördervoraussetzungen?
-
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen dem Ziel der Radoffensive dienen und der Förderempfänger die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere auch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, beachtet.
Darf mit dem Vorhaben vor der Bewilligung begonnen werden?
-
Mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung nicht begonnen worden sein, es sei denn, die Regierung hat unter den Voraussetzungen von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO einem vorzeitigen Beginn in schriftlicher oder elektronischer Form zugestimmt.
Vor Zustimmung oder Bewilligung erbrachte und beauftragte (Planungs-) Leistungen Dritter können bei der Kostenermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nicht mitberücksichtigt werden. Auf die Einhaltung der Nr. 1.3.2 der VV zu Art. 44 BayHO wird verwiesen.
In welcher Art wird die Zuwendung gewährt?
-
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuweisungen beziehungsweise Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung (sofern geeignet) oder als Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag gewährt.
Was sind die zuwendungsfähigen Kosten bei Machbarkeitsstudien?
-
Gefördert werden Leistungen, die dem Zuwendungsempfänger durch eine externe Vergabe für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie mit folgenden Inhalten entstehen.
Hierzu zählen:
- Potentialanalyse für das Projekt zur Klärung des angestrebten Ausbaustandards;
- Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und auch wesentliche Elemente der Leistungsphase 2 (Vorplanung) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI);
- optional: Konzept für eine Bürgerbeteiligung;
- abschließende Empfehlung für eine Entscheidung zur Realisierung.
Was sind die zuwendungsfähigen Kosten bei Planungen?
-
Gefördert werden bei Planungen alle Planungsleistungen, die zum Ergebnis einen vollständigen Förderantrag gem. den RZStra für die bauliche Umsetzung des Projekts haben. Hierunter fallen Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Was sind die zuwendungsfähigen Kosten beim Bau?
-
Zuwendungsfähige Kosten richten sich nach Ziffer 6 RZStra. Für die Baunebenkosten ist bei allen Fördergegenständen die Ziffer 6.1.6 RZStra entsprechend anzuwenden.
Darüber hinaus sind folgende Leistungen zuwendungsfähig:
- verkehrstechnische Ausstattung des Radwegs einschließlich Beleuchtungsanlagen, die dem Zuwendungsempfänger durch eine externe Vergabe der geförderten Leistungen entstehen.
- neben straßenbegleitenden auch selbstständig verlaufende Radwegabschnitte abseits bestehender Straßen.
- Ausbau bestehender Wege in der vorhandenen Breite, bei Verbreiterungen bis zum notwendigen Standard für den Radverkehr.
Wie hoch ist die Förderung?
-
Der Regelfördersatz beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ist eine Mehrfachförderung möglich?
-
Eine Kombination der Radoffensive mit anderen Förderprogrammen ist unzulässig.
Was ist die Bagatellgrenze?
-
Nach der Radoffensive geförderte Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von
- 10.000 Euro bei einer Machbarkeitsstudie
- 10.000 Euro bei einer Planung
- 25.000 Euro bei einer Baumaßnahme
überschreiten.
Welche Unterlagen sind dem Zuwendungsantrag beizufügen?
-
Für Machbarkeitsstudien und Planungen sind folgende Unterlagen als Anlagen beizufügen:
- Erläuterungsbericht, insbesondere
○ Darstellung des Vorhabens: Aus der Darstellung des Vorhabens sollen die Art des Vorhabens, der Vorhabenträger, die Straßenklasse bzw. die später beabsichtigte Widmung, die grundsätzliche Lage und Größe des Vorhabens sowie die vorhandene und vorgesehene Strecken- und Verkehrscharakteristik hervorgehen.
○ Begründung des Vorhabens: Darlegung der verkehrlichen Notwendigkeit des Vorhabens
○ Erörterung und Abwägung von Alternativen.
○ Übersichtkarte, möglichst M = 1:25.000 - Vereinfachter Lageplan, möglichst Maßstab 1:5.000
- Grobkostenschätzung für die Machbarkeitsstudie bzw. Planung (kein Muster 1 der RZStra)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO – Kameralistik oder Muster 2b zu Art. 44 BayHO – Doppik)
- Bei Kostenbeteiligung Dritter: Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung
Für die Förderung des Baus gilt das gemäß den RZStra übliche Antragsverfahren inklusive der dazugehörigen Unterlagen.
- Erläuterungsbericht, insbesondere
Was ist bei der Öffentlichkeitsarbeit zu beachten?
-
Die Förderung ist in der öffentlichen Kommunikation (z. B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Veranstaltungen) angemessen darzustellen, insbesondere hat der Zuwendungsempfänger bei allen Veröffentlichungen, Informationstafeln und Vergleichbarem in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass das Ausbauvorhaben von der Staatsbauverwaltung gefördert wurde.
Der Zuwendungsempfänger hat seine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Fördergegenstand rechtzeitig mit dem Referat Radverkehr des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr abzustimmen, insbesondere Termine für Pressekonferenzen und andere öffentlichkeitswirksame Maßnahmen.
Welche Nutzungsrechte müssen gewährt werden?
-
Der Zuwendungsempfänger hat der Staatsbauverwaltung kostenfrei ein einfaches Nutzungsrecht an allen für die geförderte Maßnahme erstellten Ausschreibungs- und Planunterlagen einzuräumen. Entsprechende Unterlagen sind dem Referat Radverkehr des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Welche besonderen Auflagen sind grundlegend zu beachten?
-
Der Abschluss der Planungsleistungen, der Baubeginn, die Verkehrsfreigabe und der Fertigstellungstermin sind per E-Mail der Regierung und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (radoffensive@stmb.bayern.de) unverzüglich mitzuteilen.
Bei innovativen Projekten stellt der Zuwendungsempfänger das geförderte Vorhaben samt gesammelter Erfahrungen auf seinem Internetauftritt für zehn Jahre zugangsfrei dar. Er hat die Ergebnisse der geförderten Maßnahme einschließlich des Links auf die Projektwebsite unter www.wir-bewegen.bayern.de einzustellen.