Verfahren

Für die Förderung gelten, soweit nichts Anderes geregelt ist, die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brücken­­bau­­vorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) sowie die allgemeinen haushalts­­rechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Verwaltungs­­vorschriften zu Art. 44 BayHO).

Zuständig für den Fördervollzug sind die Regierungen als Bewilligungs­behörden. 

Das jeweilige Sachgebiet Straßenbau der Bezirksregierung begleitet die Projekte der Kommunen in der Radoffensive und berät fachlich.

Zuwendungsanträge sind grundsätzlich bis zum 1. September für das Folgejahr bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Sie sollten vorab mit der Bezirksregierung besprochen sein. Es gilt:

  • Für die Zuwendungsanträge ist die Vorlage nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden.
  • Es werden nur fristgerecht und vollständig eingegangene Anträge berücksichtigt.
  • Die Regierung kann ggf. auch unterjährig eingereichte Antrag­stellungen berücksichtigen, wenn begründet in Aussicht gestellt werden kann, dass die Zuwendungs­maßnahme kurzfristig umgesetzt werden kann und der Zuwendungs­bescheid noch innerhalb des Haushaltsjahres erlassen wird.

Die Auszahlungen der Zuwendungen erfolgen auf Antrag gemäß Muster 3 zu Art. 44 BayHO.

Für den Verwendungsnachweis gilt Nr. 22 RZStra.